"Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität ist daher unter Abschlussprüfung im Sinne der Regelung im Psychotherapeutengesetz neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen...hingegen findet sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen muss." so die Richterin Philipp.