§ 8 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie enthält seit Jahren die Vorschrift, wonach sich der behandelnde Arzt vor einer Verordnung über die Medikation des Versicherten informieren soll.
Nach 3 20 der Apothekenbetriebsordnung muss andererseits der Apotheker den Versicherten umfassend beraten und auch über Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben des Patienten zu der Einnahme anderer Arzneimittel ergeben, informieren. Ärzte und Apotheker teilen sich also bereits rechtlich die Pflicht zur Ermittlung von Polymedikation, der Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen und der entsprechenden Aufklärung des Patienten. Durch den Medikationsplan sind keine neuen haftungsrechtlichen Risiken entstanden. Die größte Chance des Medikationsplans dürfte aber darin bestehen, ein kooperatives Medikationsmanagement zu entwickeln. Die Beratung und Aufklärung im Rahmen der ärztlichen Therapie könnten sich Ärzte und Apotheker teilen.