Seit 1.10.17 gilt das Entlassmanagement

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  • Letzter Beitrag 29 Dezember 2017
Dr. Günter Gerhardt schrieb 01 Oktober 2017

Bei der Entlassung von Patienten sind Kr'häuser ab dem 1.10.17 zu einem standardisierten Vorgehen verpflichtet, um Behandlungslücken zu vermeiden. Ausgangspunkt ist der individuelle Bedarf des Patinten. Die AOK unterstützt ihre Vertragspartner und bietet im Internet umfangreiche Informationen an.

Der neue Rahmenvertrag zum Entlassmanagement bringt laut Thomas Müller, beim AOK Bundesverband verantwortlich für das Produkt- und Leistungsverzeichnis, viele Vorteile.Es bedarf aber auch transpaenter Standards.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 29 Dezember 2017

Anbei eine kompakte Zusammenfassung des Entlassmanagements aus dem Deutschen Ärzteblatt.

Problematisch: 

1.Das Kr'haus enthält von der zuständigen KV eine "Betriebsstättennummer", mit der veranlasste Lstg. "eindeutig" zuzuordnen sind. Spätestens bis zum 1.1.2019 sollen auch Krankenhausärzte eine eigene Nummer erhalten, der eine Verordnung zugeordnet werden kann.
2. Die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Lstg. unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dessen Einhaltung von den Prüfungsstellen der Krankenkassen auf Landesebene und der KV geprüft wird.
3. Nur FÄ dürfen verordnen.
4. Die Krankenkassen müssen Anschlussbehandlungen, die genehmigungspflichtig sind, zuerst genehmigen.
5. Niedergelassene Ärztinnen/ Ärzte geraten als sog. Verordner von Medikamenten unter Korruptionsverdacht, wenn sie Vorträge im Rahmen von Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Qualitätszirkeln halten, bei Klinikärztinnen/ -ärzten war das bislang nicht der Fall. Durch das Entlassmanagement werden sie jetzt auch zu Verordnern.

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