Kassen und MDK gängeln Ärzte in Kliniken und Praxen

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  • Letzter Beitrag 04 Mai 2019
Dr. Günter Gerhardt schrieb 04 Mai 2019

Na, das klingt doch mal gut: Der Gesundheitsminister hat die Allmacht des MDK (und der Kassen) erkannt und will was verändern (s.Text weiter unten "Spahn baut MDK um").

 Der MDK ist der verlängerte Arm der Krankenkassen und soll v.a. Kosten einsparen.

Bleibt nur zu hoffen, dass ein MDK Reformgesetz wirklich etwas ändert an der immer unerträglicher werdenden Gängelei der Kassen und des MDK. Hier können und müssen Ärzte in Kliniken und Praxen zusammen mit ihren Patienten protestieren und demonstrieren.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 04 Mai 2019

Spahn baut den MDK um

Sind die Abrechnungen der Krankenhäuser zu häufig fehlerhaft – oder suchen die Krankenkassen nur nach Geldquellen? Aufgrund angeblich fehlerhafter oder ungenauer Rechnungen fordern die Kassen bundesweit Milliardenbeiträge zurück – und stoßen Unmengen von Klagen an. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn haut jetzt dazwischen.

Spahn bastelt an einem neuen Gesetzentwurf.
© änd-Archiv

Schon mehrfach hatte Spahn kritisiert, dass er die von den Kassen ausgehende Klagewelle in der Sache nicht akzeptieren wolle und der Streit um die Rechnungsprüfungen ein bedenkliches Ausmaß angenommen habe. Inzwischen hat er im Ministerium an einem entsprechenden Gesetz feilen lassen: Dem änd liegt der Entwurf des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“ vor.

Die Reform sieht vor, dass der MDK schon bald zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts umgestrickt wird – womit sich der Staat mehr Einflussrechte sichert. Auch sollen im MDK-Verwaltungsrat künftig Vertreter der „Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft“ sitzen. Hauptamtliche Kassenfunktionäre fliegen dagegen raus.

Kliniken, bei denen eine hohe Abrechnungsqualität festgestellt wird, sollen in Zukunft seltener überprüft werden. Auch sieht das Gesetz vor, „immer wieder auftretende strittige Kodier- und Abrechnungsfragen“ systematisch zu reduzieren. Interessant auch die Passage zum Ambulanten Operieren: „Im Sinne des Grundsatzes 'ambulant vor stationär' werden durch Erweiterung des Katalogs für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe bestehende ambulante Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern besser genutzt und ausgebaut und zugleich der Entstehung eines der häufigsten Prüfanlässe entgegengewirkt“, heißt es dort.

Der änd Dokumentiert die entsprechende Passage aus dem Gesetzesentwurf im Originaltext:

Auszug aus dem:

Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz

(...)

Die Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste (MD) wird gestärkt und ihre Aufgabenwahrnehmung wird vereinheitlicht:

- Die MD stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden unter Beibehaltung der föderalen Struktur einheitlich als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung MD geführt.

- Die Besetzung der Verwaltungsräte als maßgebliche Entscheidungsgremien der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein. Hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte sind nicht mehr in den Verwaltungsrat wählbar. Der Umstellungsprozess soll damit insgesamt nach maximal einem Jahr abgeschlossen sein.

- Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) organisatorisch gelöst und – wie die MD – künftig als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) geführt, deren Mitglieder die MD sind. Die Umstellungsphase soll nach insgesamt maximal anderthalb Jahren abgeschlossen sein.

- Der MD Bund wird künftig die Richtlinien für die Aufgabenwahrnehmung der MD unter Mitwirkung der MD beschließen.

Die Effizienz und die Effektivität der Krankenhausabrechnungsprüfung werden verbessert:

- Die Anreize für eine korrekte Abrechnung werden gestärkt, indem die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses zukünftig den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmt. Hierzu wird ab dem Jahr 2020 eine zulässige Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der von den Krankenkassen beauftragten MD-Prüfungen begrenzt. Die Höhe der quartalsbezogenen Prüfquote ist ab dem Jahr 2021 von dem Anteil der korrekten Abrechnungen eines Krankenhauses abhängig. Ein hoher Anteil korrekter Rechnungen führt zu einer niedrigen zulässigen Prüfquote. Umgekehrt führt ein hoher Anteil nicht korrekter Abrechnungen zu einer höheren Prüfquote. Zusätzlich hat eine schlechte Abrechnungsqualität zukünftig auch negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.

- Immer wieder auftretende strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert.

- Statt einer Prüfung in einer Vielzahl von Einzelfällen wird die Erfüllung von strukturellen Voraussetzungen der Leistungserbringung in einer Strukturprüfung gebündelt.

- Der Entstehung von unnötigen Prüffeldern im Zusammenhang mit der neuen Pflegepersonalkostenvergütung wird entgegengewirkt.

- Im Sinne des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ werden durch Erweiterung des Katalogs für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe bestehende ambulante Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern besser genutzt und ausgebaut und zugleich der Entstehung eines der häufigsten Prüfanlässe entgegengewirkt.

- Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist grundsätzlich nicht zulässig.

- Durch Einführung einer bundesweiten Statistik wird Transparenz über das Abrechnungs- und Prüfgeschehen hergestellt.

- Zudem werden Solidargemeinschaften, die bereits vor Einführung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland ihre Mitglieder im Krankheitsfall abgesichert haben, als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt.

 

03.05.2019 15:36:59, Autor: js

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