Zoff um Kurzarbeitergeld. Sorgen um Zukunft der Praxis

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  • Letzter Beitrag 01 Juni 2020
Dr. Günter Gerhardt schrieb 10 Mai 2020

Vertragsärzten wird nicht geholfen? Greift hier wieder die Klischeevorstellung vom reichen Arzt?

 

11.05.2020: Jetzt doch, wir können es beantragen!  s. unten

Anzeige Arbeitsausfall und Antrag auf Kurzarbeiter Geld sind angefügt

 

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Dr. Günter Gerhardt schrieb 10 Mai 2020

Kurzarbeitergeld

Arbeitsminister will mit Spahn sprechen

Die Kritik an der Kurzarbeitergeld-Regelung für Vertragsärzte der Bundesagentur für Arbeit wird lauter. Nach KBV und Spifa fordern nun auch der Berufsverband Deutscher Internisten und der Berufsverband der Deutschen Urologen eine Einzelfallprüfung. Das Bundesarbeitsministerium scheint zumindest nicht komplett abgeneigt.

„Es gibt zwar einen Schutzschirm für Niedergelassene, der ist aber bislang nur eine Kann-Bestimmung der Politik und noch nicht verbindlich von der gemeinsamen Selbstverwaltung vereinbart“, kritisiert Dr. Axel Schroeder, Präsident des Berufsverbands der Deutschen Urologen.
© BvDU

Vertragsarztpraxen erhalten in diesen Tagen von der Bundesagentur für Arbeit Bescheide, in denen Kurzarbeitergeld unter Verweis auf den Schutzschirm des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes abgelehnt wird. Kritik an diesem Vorgehen hatten am Mittwoch bereits die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Fachächte Deutschlands Spifa geübt.

Nun stimmen auch Internisten und Urologen in diese Kritik ein: Urologische Praxen in Deutschland müssten aktuell „erhebliche Einnahmeausfälle durch fehlende GKV-Leistungen hinnehmen“, heißt es am Donnerstag in einer Mitteilung des Berufsverbands der Deutschen Urologen. „Es gibt zwar einen Schutzschirm für Niedergelassene, der ist aber bislang nur eine Kann-Bestimmung der Politik und noch nicht verbindlich von der gemeinsamen Selbstverwaltung vereinbart“, kritisiert Verbands-Präsident Dr. Axel Schroeder.„Von garantierten, unveränderten Abschlags- und Restzahlungen sind wir noch weit entfernt, ohne die Gefahr einer späteren Reduktion bzw. Bereinigung aufgrund von Fallzahlrückgängen.“

Auch bei den privatärztlichen Honoraren verzeichneten die Praxen im laufenden Quartal Umsatzrückgänge von teilweise bis zu 50 Prozent. „Wir benötigen neben den angekündigten vertragsärztlichen Ausgleichszahlungen dringend ein Schutzschild für den PKV-Bereich“, fordert Schroeder. „Kurzarbeitergeld muss je nach Praxisbesonderheiten und Honorarzusammensetzungen bewilligt werden, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich sind. Eine pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld in Bezug auf vertragsärztliche Leistungserbringer ohne Einzelfallprüfung ist schlichtweg rechtswidrig“, so Schroeder.

Urologische Praxen in Deutschland erzielten im Schnitt rund zwei Drittel aller Einnahmen durch GKV-Patienten, ein Drittel durch PKV-Versicherte. Teilweise liege das Verhältnis sogar bei 50 zu 50. Somit bilden die in der Behandlung von Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern erzielten Honorare einen wesentlichen, die Funktionsfähigkeit der Praxen stützenden Bereich. Es komme derzeit zu gravierenden Honorarminderungen, weil während der Corona-Pandemie nicht nur weniger Patienten behandelt würden, sondern die Praxen auch viele Leistungen nicht erbringen könnten. Das betreffe auch die extrabudgetären Kassenleistungen, wie die Vorsorge- und Nachsorgeuntersuchungen, Heimbesuche, belegärztliche und ambulante Operationen. Schroeder: „Eine Praxis ist ein mittelständisches Unternehmen und somit stehen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten auch Ausgleichszahlungen für Corona bedingte Einnahmeausfälle per Gesetz zu.“

Auch für den Berufsverband Deutscher Internisten BDI ist das Kurzarbeitergeld „selbstverständlich als ergänzender Teil des Krankenhaus-Rettungsschirms anzusehen und darf infolgedessen nicht infrage gestellt werden", fordert Verbands-Präsident Prof. Hoffmeister. Eine pauschale Ablehnung sei nicht sachgerecht. „Es kann nicht sein, dass auf dem Rücken der Ärzteschaft versucht wird, Ausgabeneinsparungen der Bundesagentur für Arbeit zu realisieren", so Hoffmeister.

Die KBV hatte am Mittwoch in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eine Klarstellung in der Frage des Kurzarbeitergelds für Vertragsärzte gefordert. Das Bundesarbeitsministerium teilt dazu am Donnerstag auf änd-Anfrage mit, dass man sich dazu derzeit in Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesgesundheitsministerium befinde.

 

Zoff um Kurzarbeitergeld

KBV verlangt Klarstellung vom Arbeitsminister

Vertragsärzten steht in der Corona-Krise kein Kurzarbeitergeld (KuG) zu. So sieht es eine Vorgabe aus dem Arbeitsministerium vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung will das nicht hinnehmen und fordert Arbeitsminister Heil zu einer Klarstellung auf.

 

KBV-Chef Gassen bittet Arbeitsminister Heil in einer Mail um Klarstellung in Sachen Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen.
© änd-Archiv

Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit schreibt vor, dass bei Vertragsarztpraxen „kein Raum für die Zahlung von KuG besteht“. Schließlich gebe es für Vertragsärzte ja den Schutzschirm der Bundesregierung.

Unter diesen vertragsärztlichen „Schutzschirm“ nach § 87a SGB V fallen allerdings nur Umsätze einer Vertragsarztpraxis aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Einnahmen, die aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen erzielt werden, fallen nicht unter den Schutzschirm. Das Problem: Es gibt kaum Praxen, die ausschließlich vertragsärztlich tätig sind.

Da solche Leistungen in Praxen aber „einen durchaus hohen und nicht allgemein pauschalierbaren Anteil ausmachen können, wird es Praxen geben, die trotz des „Schutzschirms“ Einnahmeverluste aufweisen, die die Voraussetzungen der §§ 95 und 96 SGB III erfüllen“, schreibt der KBV-Vorstand in einer Mail an Bundesarbeitminister Hubertus Heil, die dem änd vorliegt.

Die KBV fordert, „dass es hier zu Zahlungen von KuG kommen können muss, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich wären, was für die ärztliche Infrastruktur extrem schädlich wäre“.

Die KBV verweist zudem darauf, dass die Frage, ob eine Praxis Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse. „Selbst wenn die in der internen Weisung für den vertragsärztlichen Anteil einer Praxis getroffene pauschale Aussage zutreffen sollte, ist sie in ihrer Pauschalität für den Gesamtumsatz einer Praxis regelhaft unzutreffend“, so der KBV-Vorstand.

Eine pauschale Absage ohne Einzelfallprüfung halte man daher für rechtswidrig. Ähnlich hat am Mittwoch auch der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands Spifa argumentiert.

Man bitte „um eine entsprechende Klarstellung, die hier auch beruhigend auf die Arztpraxen wirken würde“, heißt es in der Mail des KBV-Vorstands abschließend.

UPDATE: Das Bundesarbeitsministerium teilt dazu am Donnerstag auf änd-Anfrage mit, dass man sich dazu derzeit in Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesgesundheitsministerium befinde.

30.04.2020 08:05:23, Autor: mm

 

Corona

Kein Kurzarbeitergeld wegen Covid-19: Was bedeutet das?

Von Dr. Gerd W. Zimmermann

Nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit sollen vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten können. Als Grund werden die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und –psychotherapeuten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen angeführt. Die Frage ist deshalb: Was kommt da von den KVen und wissen die auch schon, was sie da leisten sollen?

Zimmermann: "Wie immer bei Behörden, ist das Antragsverfahren aufwändig."
© privat

Die Entschädigungsmöglichkeiten für Vertragsärztinnen und –ärzte spielen sich insgesamt gesehen auf mehreren Ebenen ab. Grundsätzlich besteht ein Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen durch die zuständige Behörde untersagt wird. In diesem Fall werden Verluste des Praxisinhabers und auch der angestellten Mitarbeiter ausgeglichen. Wie immer bei Behörden, ist das Antragsverfahren hier aufwändig. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach dem Verdienstausfall, der auf der Grundlage des letzten Steuerbescheids nachgewiesen werden muss. Angestellte Ärzte oder sonstiges Praxispersonal haben Anspruch in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Neben dem Verdienstausfall besteht auch Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Zuständig für das Antragsverfahren sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Behörden wie Gesundheitsämter, das Ordnungsämter oder Sozialministerien.

Was zahlt das „Arbeitsamt“ ggf. doch?

Die interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit bezieht sich nur auf die Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Sofern aufgrund von ausbleibenden Einnahmen für die Behandlung von Patienten mit einer privaten Krankenversicherung existenzbedrohende Umsatzeinbußen entstehen, kann Kurzarbeitergeld auch von Arztpraxen beantragt werden, da die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung nicht durch den sog. „GKV-Schutzschirm“ ausgeglichen werden. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt hier allerdings in der Entscheidung der Behörde. Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung, wie jetzt im Rahmen der COVID 19-Pandemie, muss nachvollziehbar nachgewiesen werden. Akzeptiert die Behörde den Antrag auf Kurzarbeitergeld, werden die Netto-Löhne der Beschäftigte in Kurzarbeit für maximal 12 Monate zu 60 Prozent übernommen. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt die Quote 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Wie gleichen die KVen einen Verlust aus?

Eine reine Privatpraxis oder eine Praxis mit einem hohen Anteil an Privatpatienten müsste sich wegen des Ausfallsausgleichs deshalb zunächst an die Bundesagentur für Arbeit wenden.

Ein Umsatzverlustausgleich für die vertragsärztlichen Honorare hingegen, kann nur durch die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. Wie sind nun hier die „Spielregeln“ und was steht in dem Gesetz, auf das sich die Arbeitsagentur bezieht?

• Im § 87a Absatz 3a SGB V ist geregelt: Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die (Red.: gemäß den gesetzlichen Vorgaben) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden.

Anmerkung:
Obgleich man eigentlich davon ausgehen könnte, dass es sich hier um eine eindeutige Situation handelt, wird es spannend sein, was da an Stützungspotential letztendlich herauskommt? Die KBV nennt in einem Rundschreiben beispielhaft extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen. Was aber ist mit den Diseasemanagement-Programmen, deren Aussetzen während der Pandemie sogar durch den Wegfall der kontinuierlichen Dokumentation von den Kassen „gefördert“ wird? Inwiefern werden Leistungen vom Ausgleichspotential wieder abgezogen, die aktuell für die zusätzliche Arbeit im Rahmen der Pandemie extrabudgetär vergütet werden, wie diejenigen an Infizierten (Kennziffer 88240), die Telefonate nach den Nrn. 01434 und 01433 EBM oder die Freigabe von Ausschlüssen bei der Videosprechstunde?

• Im § 87b Absatz 2 SGB V ist geregelt: Mindert sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorzusehen.

Anmerkung:
Die Probleme dürften bei der Interpretation des Ausgleichsmechanismus beim Honoraranteil aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) auftreten. Die KBV interpretiert in einem Rundschreiben diese Gesetzespassage dahingehend, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch bei reduzierter Leistungsmenge im vertragsärztlichen Bereich die MGV weiter im regulären Umfang ausgezahlt bekommen. Sie stützt sich dabei vermutlich auf den geänderten § 105 Absatz 3 SGB V der die Krankenkassen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung hat allerdings nur zu erfolgen, soweit die Maßnahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassenärztlichen Vereinigung abgebildet ist oder aus finanziellen Mitteln, die aufgrund von Vereinbarungen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch von den Krankenkassen gezahlt werden, finanziert wird. Eine Erstattung erfolgt allerdings auch dann, wenn die Kosten die Ansätze bei den Maßnahmen übersteigen.

Fazit!

Nach welchen genauen Vorgaben diese Verluste in der extrabudgetären und in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ausgeglichen werden, wird (hoffent-lich bereits) zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen verhandelt und zeitnah bekanntgegeben. Die Praxen können zwar im Moment noch mit ihren unveränderten Abschlagszahlungen kalkulieren. Was aber kommt danach, wenn diese Abschläge und die Restzahlungen durch das Abrechnungsvolumen nicht mehr abgedeckt sind? Was da kommen könnte, ist völlig offen, weil die gesetzliche Vorgabe – insbesondere für die Kassen - einen sehr weiten Spielraum lässt. Eine ähnliche Entwicklung, wie bei der Umsetzung der TSVG-Honorare ist deshalb wahrscheinlich oder zumindest zu befürchten. Wie „dicht“ dieser „Schutzschirm“ deshalb sein wird, den die Arbeitsagentur - vermutlich auch aus einem gewissen Eigeninteresse heraus - sieht, hängt erneut davon ab, wie sehr sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die regionalen KVen in den Verhandlungen „über den Tisch ziehen lassen“?

Dr. Zimmermann ist seit 41 Jahren als Hausarzt in Hofheim am Taunus niedergelassen. Während dieser Zeit hat er sich auch berufspolitisch engagiert. U.a. war er 20 Jahre im Vorstand der KV Hessen und dem Bundesvorstand des Hausärzteverbandes tätig. Das Schreiben ist sein Hobby, das er seit seinem 16. Lebensjahr, damals mit Gründung einer Schülerzeitung, pflegt. Für den änd schreibt er Kommentare und Analysen.

29.04.2020 15:42:55, Autor: js

Kurzarbeitergeld für Praxen

Spifa fordert Einzelfallprüfung

Kein Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen: Diese pauschale Ablehnung hält der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (Spifa) „ohne Einzelfallprüfung für schlicht rechtswidrig“. Die entsprechende Weisung der Bundesagentur für Arbeit müsse daher dringend korrigiert werden, sagte Hauptgeschäftsführer Lars F. Lindemann am Mittwoch in Berlin.

Lindemann hält die Weisung der Arbeitsagentur für fehlerhaft.
© änd-Archiv

„Jede Ärztin und jeder Arzt in Deutschland hat das Recht, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Honorare, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verlangen“, betonte Lindemann weiter. Die Politik müsse nun für die rund 175.000 Arztpraxen in Deutschland die nötige Rechtssicherheit schaffen.

Zur Erinnerung: Derzeit erhalten Arztpraxen von der Agentur für Arbeit Bescheide, die Kurzarbeitergeld unter Verweis auf den Schutzschirm des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes pauschal ablehnen. In den Ablehnungsbescheiden wird dabei auf den mit dem COVID-19-Krankenhausgesetz geschaffenen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch die Kassenärztlichen Vereinigung Bezug genommen.

 

29.04.2020 10:01:38, Autor: ks

apoBank-Umfrage

Niedergelassene sorgen sich um Zukunft ihrer Praxen

Viele niedergelassene Ärzte fürchten in der Corona-Pandemie weniger um ihre Gesundheit als um die wirtschaftliche Zukunft ihrer Praxis. Das hat eine Umfrage der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) ergeben.

 

Viele Praxen drohen in der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten.
© wutzkoh/Fotolia.com

 

81 Prozent der befragten Haus- und Fachärzte verzeichnen einen Umsatzrückgang in ihren Praxen. Der Grund: ein stark rückläufiges Patientenaufkommen. Darunter litten 78 Prozent der befragten Fachärzte, bei den Hausärzten seien es 75 Prozent.

Einige Praxisinhaber hätten bereits selbst Maßnahmen ergriffen, um den eigenen Praxisbetrieb zu sichern. So hätten 13 Prozent der befragten Fachärzte staatliche Unterstützung beantragt, bei den Hausärzten seien es zwar erst sieben Prozent. Doch 16 Prozent von ihnen hätten bereits mit einer teilweisen Umschichtung ihres Privatvermögens zugunsten des Praxisbetriebs auf die Krise reagiert.

Die Zurückhaltung vieler Patienten, eine Arztpraxis aufzusuchen, führe zudem zu einer stärkeren Nutzung digitaler Lösungen wie Online-Sprechstunden. Bei den befragten Hausärzten gab ein Drittel an, solche Tools jetzt mehr zu nutzen, 42 Prozent planten dies. Bei den Fachärzten nutze jeder Fünfte mehr digitale Lösungen, 42 Prozent planten dies.

Auf die Frage nach den besonderen Herausforderungen in den nächsten Wochen, nennen die selbständigen Heilberufler an erster Stelle die Beschaffung von Waren und Verbrauchsmaterialien – 84 Prozent der Befragten bereitet dies am meisten Sorgen. Darüber hinaus glauben mehr als zwei Drittel der Befragten, dass sie sich beim Personal auf mögliche Neuplanungen und Ausfälle unter den Beschäftigten vorbereiten müssen.

Auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sehen knapp 62 Prozent der befragten Heilberufler innerhalb der nächsten Wochen als problematisch an. Dazu zählen etwa verstärkte Hygienevorschriften, Abstands- und Zugriffsbeschränkungen oder Limitierungen der Ausgabe von Arzneimitteln. Mehr als die Hälfte (53 Prozent) sieht sich zudem nicht der Aufgabe gewachsen, den kommenden Patienten- und Kundenanfragen gerecht zu werden.

Die aopBank hatte im April insgesamt 521 Heilberufler befragt, darunter 130 Fach- und 73 Hausärzte, 91 Zahnärzte sowie 227 Apotheker.

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Dr. Günter Gerhardt schrieb 14 Mai 2020

KBV

Vertragsärzte können nun doch Kurzarbeitergeld beantragen

Kehrtwende bei der Bundesagentur für Arbeit: Kassenärzte sollen nun doch Kurzarbeitergeld beantragen können. Die Behörde rückte damit von ihrer ursprünglichen Position ab.

„Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, sagt KBV-Chef Gassen.
© änd-Archiv

Im Rahmen einer aktuellen Weisung stelle die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung am Montag mit. Die Weisung gelte seit vergangenem Freitag.

 

„Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, lobte sein Vize Dr. Stephan Hofmeister.

 

Noch vor zwei Wochen hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. Eine interne Weisung der Behörde schrieb vor, dass bei Vertragsarztpraxen „kein Raum für die Zahlung von KuG besteht“. Schließlich gebe es für Vertragsärzte ja den Schutzschirm der Bundesregierung.

In einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil setzte sich der KBV-Vorstand daraufhin für eine Klarstellung dahingehend ein, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse. „Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, so Gassen.

„Wir haben jetzt die Antwort bekommen, und es gibt eine neue Anweisung, in der klar steht, dass für vertragsärztliche Praxen gilt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Praxis Kurzarbeitergeld beantragen kann und ob sie es dann bekommt. Das ist ein ganz wichtiger Hinweis gewesen, der immerhin schnell durch die Politik geregelt wurde“, so Hofmeister in einer ersten Reaktion am Montag. Die Intervention der KBV habe sich gelohnt.

Der Schutzschirm diene nur zur Sicherung der Einnahmen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit, also aus dem SGB V-Kostenbereich gesetzlich Krankenversicherter, so Hofmeister. „Praxen sind ja sehr verschieden zusammengesetzt. Es gibt privatärztliche Anteile, es gibt arbeitsmedizinische oder andere Einkommensquellen für Praxen, sodass es durchaus sein kann, dass trotz des Schutzschirms eine Praxis erhebliche Umsatzeinbußen hat. Da die Arztpraxen zur Versorgung der Bevölkerung systemrelevant sind, ist es dringend erforderlich, dass sie auf alle möglichen Quellen zurückgreifen können zum Erhalt dieser Betriebe.“

Auch der NAV Virchowbund hatte bei Bundesarbeitsminister Heil und Bundesgesundheitsminister Spahn interveniert und zeigte sich am Montag entsprechend erleichtert: „Das ist der einzig richtige Schritt“, so Verbandschef Dr. Dirk Heinrich. „Die Einnahmen der klassischen Vertragsarztpraxis stammen sowohl aus dem GKV-Bereich als auch zum Beispiel aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Daher haben Ärzte einen Anspruch auf wirtschaftliche Absicherung auch jenseits des GKV-Schutzschirms aus dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.“

Mit der neuen Weisung schaffe die Bundesagentur für Arbeit Rechtsicherheit für die rund 175.000 Arztpraxen in Deutschland, lobte der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands SpiFa.

Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Kehrtwende der Bundesagentur für Arbeit. Nun werde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiter gesorgt. „Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.

 

Die Zahnärzte finden sich nicht unter dem Schutzschirm für das Gesundheitswesen wieder. Ihnen wurde lediglich ein Kredit zugebilligt.

 

 

11.05.2020 15:03:52, Autor: mm

 

Dr. Günter Gerhardt schrieb 01 Juni 2020

20. März 2020

Kurzarbeit in der Arztpraxis

Die wichtigsten Schritte im Überblick

Die Corona-Pandemie zwingt viele Praxisinhaber, über Kurzarbeit nachzudenken. Der Virchow-Bund erklärt, unter welchen Bedingungen Sie Kurzarbeit in Ihrer Praxis anmelden können, was Sie dafür brauchen und wie der Prozess abläuft.1

 

Lesedauer: 3 Minuten

 

 

Quelle: Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Redaktion: Dr. Nina Mörsch

 

In vielen Arzt- und Zahnarztpraxen werden reihenweise Vorsorgeuntersuchungen und Routinebehandlungen abgesagt. Für Arztpraxen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten fürchten, kann Kurzarbeit eine Option sein.

 

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit heißt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Arztpraxis vorübergehend verringert wird, und zwar als Konsequenz wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses. So ein Ereignis ist zum Beispiel die Corona-Pandemie. Die Mitarbeiter arbeiten weniger oder überhaupt nicht. Dementsprechend verringert sich ihr Gehalt.

 

Der Gehaltsverlust wird teilweise über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Die Bundesagentur für Arbeit federt die Differenz zwischen dem vollen Nettogehalt und dem reduzierten Kurzarbeits-Nettogehalt ab. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten ca. 60 % der Differenz auf diese Weise ersetzt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten rund 67 %. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

 

Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01. März 2020 Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

 

Enthalten Ihre Arbeitsverträge eine Klausel, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf? Wenn nicht, müssen Praxisinhaber und Mitarbeiter eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Einen entsprechenden Ergänzungsvertrag können Sie als Mitglied im Virchowbund unter Musterverträgen herunterladen. In den Tarifverträgen für MFA ist Kurzarbeit nicht geregelt.

 

Wenn Ihre Mitarbeiter sich weigern, die Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterschreiben, bleibt Ihnen als Option noch die Änderungskündigung oder die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Hierfür sollten sich Ärzte von einer Rechtsberatung beraten lassen.

 

Kurzarbeit: Die wichtigsten Schritte

1. Kurzarbeit für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen die Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit (siehe oben). Wenn Sie Kurzarbeit beantragen, gilt sie für alle Mitarbeiter in der Praxis und auch für Leiharbeiter. Die einzige Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Für sie können Arbeitgeber keine Kurzarbeit verhängen, da sie bereits ein verringertes Gehalt beziehen.

 

2. Urlaub und Überstunden abbauen
Bevor die Kurzarbeit greift, müssen die Arbeitnehmer Überstunden abbauen. Außerdem soll Resturlaub nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Mitarbeiter mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen vom Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Arbeitnehmer müssen also ihre Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr nicht einsetzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden.2
Anmerkung der Redaktion: Dieser Abschnitt wurde am 06.04.2020 ergänzt.

 

müssen noch zur Verfügung stehende bzw. nicht verplante Urlaubstage genommen werden. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

3. Behörde benachrichtigen
Der Arbeitgeber benachrichtigt die Bundesagentur für Arbeit, die daraufhin einen Bescheid erlässt. Das Formular dazu können Sie am Seitenende herunterladen.

 

Der Antrag kann per E-Mail, Post oder Fax gestellt werden. Für einen Online-Antrag müssen Sie sich zuerst registrieren. Aktuell (Stand 19.03.20) ist die Online-Registrierung überlastet. Weichen Sie lieber auf den Postweg aus oder bringen den Antrag selbst zum Arbeitsamt.

 

Hier finden Sie die Adresse der für Sie zuständigen Arbeitsagentur

 

4. Kurzarbeit anordnen
Jetzt kann der Arbeitgeber die konkreten Umstände zur Kurzarbeit anordnen. U. a. muss er ein vorläufiges Enddatum der Kurzarbeit nennen. Bei Bedarf kann er die Dauer der Kurzarbeit später verlängern.

 

Eine Vorlage dafür können Sie als Mitglied des Virchowbunds unter Musterverträge herunterladen.

 

Achtung: Erst wenn der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit da ist, haben Sie Rechtssicherheit, dass Sie beim Kurzarbeitergeld unterstützt werden. Während der Corona-Krise müssen Sie voraussichtlich Geduld haben. Trotzdem können Sie bereits Ihre Lohnabrechnung anpassen.

 

5. Lohn und Kurzarbeitergeld auszahlen
Der Arbeitgeber zahlt den MFA und anderen Praxismitarbeitern das verringerte Gehalt und zusätzlich das Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 % der Lohndifferenz. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber in der Folge sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

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